Die Personen würden sich also mittels Applikation durch den Verkehr lotsen lassen und die im jeweiligen Moment schnellste Route befahren. Dies sei insofern relevant, als dass gar keine Willensbildung in Bezug auf die exakte Route erfolgen würde, die Handlungsfähigkeit folgerichtig nicht eingeschränkt werde (pag. 311, Rz. 13). Sollte trotzdem eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit angenommen werden, so sei zu berücksichtigen, dass der Zeitverlust jedes einzelnen Automobilisten minimal sei (pag. 312, Rz. 14).