_ hingegen führte in der schriftlichen Berufungsantwort vom 1. November 2023 namens des Beschuldigten aus, es sei nicht nachgewiesen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv Menschen ihre Pläne der Situation hätten anpassen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Automobilisten, die sich im Zürcher Stadtverkehr bewegen, die heutigen Applikationen zur Früherkennung und Umfahrung von Staus nutzen. Die Personen würden sich also mittels Applikation durch den Verkehr lotsen lassen und die im jeweiligen Moment schnellste Route befahren.