7 13:33 Uhr wieder freigegeben worden (pag. 277). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 verwies die Berufungsführerin grundsätzlich auf das in der Berufungsbegründung Erwähnte (pag. 469). Rechtsanwältin B.________ hingegen führte in der schriftlichen Berufungsantwort vom 1. November 2023 namens des Beschuldigten aus, es sei nicht nachgewiesen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv Menschen ihre Pläne der Situation hätten anpassen müssen.