11. Vorbringen der Parteien Sowohl die Berufungsführerin als auch der Beschuldigte legten bereits ihrer Berufungsbegründung resp. ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde (vgl. pag. 276 ff.; pag. 311). Dies änderte sich auch anlässlich der Schlussvorträge an der obergerichtlichen Berufungsverhandlung nicht (pag. 469 ff.).