Sie erachtete es insbesondere als erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2021 zwischen 13:20 Uhr und 15:05 Uhr auf der Uraniastrasse, Höhe ________ (Strassennummer), verweilte, bis er um 15:03 Uhr von drei Mitarbeitenden der Stadtpolizei Zürich aus dem Kessel weggetragen und um 15:05 Uhr durch den Stadtpolizisten D.________ verhaftet wurde. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei erstellt, dass der Individualverkehr anstelle entlang der Uraniastrasse ________ (Strassennummer) fahren zu können, einen Umweg einschlagen musste (pag. 176 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).