10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreite und bestätigt habe, auf dem Foto 4, welches Kundgebungsteilnehmende um 13:59 Uhr auf der Fahrbahn der Uraniastrasse, Höhe ________ (Strassennummer), zeigt, abgebildet zu sein (vgl. pag. 176 f; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erachtete es insbesondere als erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2021 zwischen 13:20 Uhr und 15:05 Uhr auf der Uraniastrasse, Höhe ___