Von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind somit der Freispruch wegen Nötigung (pag. 152; Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 174; S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).