Die Berufungsführerin beschränkte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auf den Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung (pag. 229). Nicht angefochten wurden hingegen die Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes sowie die diesbezügliche Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 220.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (pag. 152; Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs). Die entsprechenden Urteilspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind somit der Freispruch wegen Nötigung (pag.