5 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz vom 9. März 2023 wurde von der Berufungsführerin nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufungsführerin beschränkte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auf den Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung (pag.