Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 stellte Rechtsanwältin B.________ vorfrageweise erneut den Antrag, dass den weiteren Zuschauerinnen und Zuschauer Zutritt zur Verhandlung zu gewähren sei (pag. 459). Die Kammer wies diesen Antrag erneut begründet ab (pag. 460).