Am 6. Juni 2024 teilte die Berufungsführerin mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag. 408). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 teilte die Verfahrensleitung abermals mit, dass sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 410 f.). Am 10. Juli 2024 beschloss die Kammer, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht erfüllt seien. Ziff. 5 der Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde in Wiedererwägung gezogen und der Wechsel ins mündliche Verfahren angeordnet. Die Vorladung erfolgte am 6. August 2024 (pag.