387 f.) teilte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2024 namens des Beschuldigten mit, dass dieser der Fortführung des schriftlichen Verfahrens ebenfalls zustimme. Gleichzeitig ergänzte sie die Berufungsantwort und reichte ein weiteres Beweismittel zu den Akten (pag. 389 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde der Berufungsführerin Frist gesetzt, sich zur Eingabe des Beschuldigten vom 23. Mai 2024 zu äussern (pag. 405 f.). Am 6. Juni 2024 teilte die Berufungsführerin mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag.