Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 29. April 2024 fest, dass das schriftliche Verfahren fälschlicherweise ohne Einholung der Zustimmung der Parteien angeordnet worden ist und forderte die Parteien auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Fortführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 379 ff.). Mit Eingabe vom 30. April 2024 gab die Berufungsführerin ihr Einverständnis zur Fortführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 384). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 387 f.) teilte Rechtsanwältin B._____