Die Berufungsführerin teilte mit Eingabe vom 3. November 2023 mit, dass auf eine Replik verzichtet werde (pag. 343). Mit Verfügung vom 6. November 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 344 f.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 29. April 2024 fest, dass das schriftliche Verfahren fälschlicherweise ohne Einholung der Zustimmung der Parteien angeordnet worden ist und forderte die Parteien auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Fortführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag.