3. Schriftliches / mündliches Verfahren Am 9. Mai 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 243 f.). Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 reichte die Berufungsführerin fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 275 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten mit Eingabe vom 1. November 2023 fristgerecht die Berufungsantwort ein (pag. 308 ff.). Die Berufungsführerin teilte mit Eingabe vom 3. November 2023 mit, dass auf eine Replik verzichtet werde (pag.