2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 9. März 2023 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 14. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 158). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2023 und wurde den Parteien gleichentags mittels Verfügung zugestellt (pag. 221 f.). Die schriftliche Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsführerin) vom 14. April 2023 ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 228 ff.). Rechtsanwältin B.__