und in Anwendung von - Art. 47, 49, 106, 292 StGB - Art. 49, 90 Abs. 1 SVG - Art. 46 Abs. 2 VRV - Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 220.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'150.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 850.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel]