Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 167 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. November 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Obergerichtsuppleantin Lustenberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Nötigung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. März 2023 (PEN 22 704) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklär- te mit Urteil vom 9. März 2023 Folgendes (pag. 151 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 4. Oktober 2021 in Zürich unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'953.25 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'150.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 850.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 13. September 2021 in Bern 2. der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn, begangen am 13. September 2021 in Bern und in Anwendung von - Art. 47, 49, 106, 292 StGB - Art. 49, 90 Abs. 1 SVG - Art. 46 Abs. 2 VRV - Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 220.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'150.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 300.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 850.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 9. März 2023 meldete die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland am 14. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 158). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2023 und wurde den Parteien gleichentags mittels Verfügung zugestellt (pag. 221 f.). Die schriftliche Be- rufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsführerin) vom 14. April 2023 ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 228 ff.). Rechtsanwältin B.________ verzichtete namens und im Auftrag des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (pag. 236 ff.). 3. Schriftliches / mündliches Verfahren Am 9. Mai 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 243 f.). Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 reichte die Berufungsführerin fristgerecht die Beru- fungsbegründung ein (pag. 275 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten mit Eingabe vom 1. November 2023 fristgerecht die Berufungsantwort ein (pag. 308 ff.). Die Berufungsführerin teil- te mit Eingabe vom 3. November 2023 mit, dass auf eine Replik verzichtet werde (pag. 343). Mit Verfügung vom 6. November 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aus- sicht (pag. 344 f.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 29. April 2024 fest, dass das schriftliche Verfahren fälschlicherweise ohne Einholung der Zustimmung der Par- teien angeordnet worden ist und forderte die Parteien auf, innert 10 Tagen mitzutei- len, ob sie mit der Fortführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 379 ff.). Mit Eingabe vom 30. April 2024 gab die Berufungsführerin ihr Einver- ständnis zur Fortführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 384). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 387 f.) teilte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2024 namens des Beschuldigten mit, dass dieser der Fortführung des schriftlichen Verfahrens ebenfalls zustimme. Gleichzeitig ergänzte sie die Beru- fungsantwort und reichte ein weiteres Beweismittel zu den Akten (pag. 389 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde der Berufungsführerin Frist gesetzt, sich zur Eingabe des Beschuldigten vom 23. Mai 2024 zu äussern (pag. 405 f.). Am 6. Juni 2024 teilte die Berufungsführerin mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wer- de (pag. 408). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 teilte die Verfahrensleitung aber- mals mit, dass sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 410 f.). Am 10. Juli 2024 beschloss die Kammer, dass die Voraussetzungen für die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens nicht erfüllt seien. Ziff. 5 der Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde in Wiedererwägung gezogen und der Wechsel ins mündliche Verfahren angeordnet. Die Vorladung erfolgte am 6. August 2024 (pag. 433 ff.). Am 18. November 2024 fand schliesslich die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer statt (pag. 458 ff.). 3 4. Teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit Mit Eingabe vom 13. November 2024 (Posteingang: 14. November 2024) ersuchte Rechtsanwältin B.________ darum, dass 13 Zuschauerinnen und Zuschauer an der Berufungsverhandlung teilnehmen können resp. – sofern die Platzverhältnisse dies nicht erlauben sollten – die Verhandlung in einem grösseren Gerichtssaal durchzuführen sei (pag. 441 ff.). Mit Verfügung vom 14. November 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien einlässlich begründet mit, dem Ersuchen der Verteidigung, die Verhandlung in ei- nem Gerichtssaal durchzuführen, in welchem 13 Zuschauerinnen und Zuschauer Platz finden, könne nicht entsprochen werden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass fünf Zuschauerinnen und Zuschauer zur Berufungsverhandlung zugelassen werden, wobei Vertrauenspersonen des Beschuldigten und Medienschaffenden der Vortritt gewährt werde (pag. 450 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 stellte Rechtsanwältin B.________ vorfrageweise erneut den Antrag, dass den wei- teren Zuschauerinnen und Zuschauer Zutritt zur Verhandlung zu gewähren sei (pag. 459). Die Kammer wies diesen Antrag erneut begründet ab (pag. 460). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Berufungsführerin, es sei bei der Stadtpolizei Zürich ein Nachtragsbericht einzuholen betreffend die Fragen, wie, warum und wie lange der öffentliche Verkehr und der Individualverkehr wegen der unbewilligten Demonstration vom 4. Oktober 2021 im Bereich der Uraniastrasse und der Rudolf-Brun-Brücke umgeleitet werden mussten und welche Folgen daraus resultierten (pag. 229). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 führte der Beschuldigte aus, er habe diesem Antrag nichts entgegenzusetzen. Er beantragte, es sei im Nach- tragsbericht überdies über weitere Fragen Auskunft zu geben (pag. 236 f.). Am 9. resp. 16. Mai 2023 wurden die Anträge der Parteien gutgeheissen (pag. 244, 249) und die Erstellung des Nachtragsberichts durch die Stadtpolizei Zürich in Auf- trag gegeben (pag. 251 f.). Der entsprechende Nachtragsbericht datiert vom 19. Juni 2023 und ging am 22. Juni 2023 beim Obergericht ein (pag. 266). Weiter wurden diverse Google-Maps Auszüge (pag. 320 ff.), diverse Fotos (pag. 324 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten vom 16. September 2024 (pag. 328 f.), zwei Zei- tungsberichte (pag. 330 f.), ein Rapport der Vereinten Nationen AL CHE 7/2023 vom 29. Januar 2024 (pag. 395 ff.) sowie eine Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten vom 3. September 2024 (pag. 444 ff.) zu den Akten erkannt. Im oberinstanzlichen Verfahren wurde zudem von Amtes wegen ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 24. Mai 2023; pag. 258 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 5. November 2024) eingeholt (pag. 438 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 wurde der Beschuldigte sodann ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 462 ff.). 4 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Berufungsführerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung die folgenden Anträge (pag. 477 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2024 (recte: 2023) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 220.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Nötigung, begangen am 4. Oktober 2021 in Zürich. III. A.________ sei gestützt darauf in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1’200.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6.2 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 479): 1. Die Berufung der Berufungsführerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 9. März: 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen, namentlich sei festzustellen, dass a. das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2023 hinsichtlich der Schuld- sprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der direkt damit verbundenen Folgen in Rechts- kraft erwachsen ist; b. A.________ sei vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 4. Oktober 2021 an der Uraniastrasse in Zürich, freizusprechen sei; 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Berufungsgeg- ner seien die Kosten für die Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Ho- norarnote zu erstatten; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 7.7% resp. 8.1% MWST im erst- und oberinstanzli- chen Verfahren. 5 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz vom 9. März 2023 wurde von der Berufungsführerin nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufungsführerin beschränkte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auf den Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung (pag. 229). Nicht angefochten wurden hingegen die Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes sowie die diesbezügli- che Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 220.00, mit Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen (pag. 152; Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs). Die ent- sprechenden Urteilspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind somit der Frei- spruch wegen Nötigung (pag. 152; Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 174; S. 4 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. März 2022 – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen – vorgeworfen, sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB), begangen am 4. Oktober 2021, in der Zeit von 13:20 Uhr – 15:05 Uhr, an der Uraniastrasse ________ (Strassen- nummer) in Zürich schuldig gemacht zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 47): Aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation C.________ worin diese angekündigt hatte, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen, versammelte sich eine grössere Anzahl Personen an der Uraniastrasse in Zürich. Etwa um 12 Uhr stellte sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der Uraniastrasse ________ (Strassennummer) auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassen- verkehr, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Trotz polizeili- cher Abmahnung, die Strasse zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, blockierte bis 16:45 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmern dieser unbewilligten Demonstration die Strasse. Der Beschuldigte war Teilnehmer dieser unbewilligten Aktion, indem er sich ebenfalls auf die Strasse stellte und damit den Strassenverkehr lahmlegte. Der Beschuldigte stellte sich mit seinem Tun hinter die Ziele der Organisation C.________, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigte und stellte damit seinen eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung. Damit zwang er zahlreiche Verkehrsteilneh- mer dazu, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlie- 6 ren. Diese wurden durch die Blockade gezwungen, ihre ursprünglichen Pläne der Situation anzupas- sen, was die Beschuldigte [recte: der Beschuldigte] beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. 10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den angeklagten Sach- verhalt grundsätzlich nicht bestreite und bestätigt habe, auf dem Foto 4, welches Kundgebungsteilnehmende um 13:59 Uhr auf der Fahrbahn der Uraniastrasse, Höhe ________ (Strassennummer), zeigt, abgebildet zu sein (vgl. pag. 176 f; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erachtete es insbesondere als erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2021 zwischen 13:20 Uhr und 15:05 Uhr auf der Uraniastrasse, Höhe ________ (Strassennummer), verweilte, bis er um 15:03 Uhr von drei Mitarbeitenden der Stadtpolizei Zürich aus dem Kessel wegge- tragen und um 15:05 Uhr durch den Stadtpolizisten D.________ verhaftet wurde. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei erstellt, dass der Individualverkehr anstelle entlang der Uraniastrasse ________ (Strassennummer) fahren zu können, einen Umweg einschlagen musste (pag. 176 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Nicht als erstellt erachtete die Vorinstanz hingegen, dass der Indivi- dualverkehr im Stau stecken geblieben sei resp. er aufgrund der Umleitung Zeit verloren habe (pag. 178; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Vorbringen der Parteien Sowohl die Berufungsführerin als auch der Beschuldigte legten bereits ihrer Beru- fungsbegründung resp. ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz zu Grunde (vgl. pag. 276 ff.; pag. 311). Dies änderte sich auch anlässlich der Schlussvorträge an der obergerichtlichen Berufungsver- handlung nicht (pag. 469 ff.). Die Berufungsführerin rügte sachverhaltsmässig, es lasse sich dem Polizeirapport vom 4. November 2021 entnehmen, dass die Uraniastrasse sowie die Rudolf-Brun- Brücke gegen 12:00 Uhr durch mehrere Personen mit Plakaten und Fahnen blo- ckiert worden sei, weswegen der Individualverkehr grossräumig hätte umgeleitet werden müssen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass die Trams an der Durchfahrt gehindert würden. Aus dem Nachtragsbericht vom 19. Juni 2023 ergebe sich ferner u.a., dass der Verkehr auf der Uraniastrasse, zwischen der Bahnhofs- trasse und dem Limmatquai, ab 12:13 Uhr in beide Richtungen blockiert worden sei. Gleichzeitig sei durch den zum Stehen gezwungene Individualverkehr der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse blockiert und verunmöglicht worden. Die Stadtpolizei habe anschliessend den bezeichneten Bereich der Uraniastrasse ab- gesperrt und den Individualverkehr umgeleitet. Da nebst der Uraniastrasse auch die Rudolf-Brun-Brücke habe gesperrt werden müssen, sei der Individualverkehr über den Bahnhofplatz und die Bahnhofbrücke sowie über den Bürkliplatz und die Quaibrücke umgeleitet worden. Dies habe zu einem grösseren Verkehrsaufkom- men auf den Umleitungsrouten geführt. Nachdem sämtliche blockierten Fahrzeuge aus dem unmittelbaren Umfeld der Blockade entfernt worden seien und die heran- strömenden Passanten und anwesenden «Gaffer» von den Tramgeleisen hätten weggewiesen werden können, sei der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse ab 7 13:33 Uhr wieder freigegeben worden (pag. 277). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 verwies die Berufungsführerin grundsätzlich auf das in der Berufungsbegründung Erwähnte (pag. 469). Rechtsanwältin B.________ hingegen führte in der schriftlichen Berufungsantwort vom 1. November 2023 namens des Beschuldigten aus, es sei nicht nachgewie- sen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv Menschen ihre Pläne der Situation hätten anpassen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Automobilisten, die sich im Zürcher Stadtverkehr bewegen, die heutigen Applikati- onen zur Früherkennung und Umfahrung von Staus nutzen. Die Personen würden sich also mittels Applikation durch den Verkehr lotsen lassen und die im jeweiligen Moment schnellste Route befahren. Dies sei insofern relevant, als dass gar keine Willensbildung in Bezug auf die exakte Route erfolgen würde, die Handlungsfähig- keit folgerichtig nicht eingeschränkt werde (pag. 311, Rz. 13). Sollte trotzdem eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit angenommen werden, so sei zu berücksich- tigen, dass der Zeitverlust jedes einzelnen Automobilisten minimal sei (pag. 312, Rz. 14). Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte überhaupt das Motiv gehabt habe, den Strassenverkehr lahmzulegen (pag. 311, Rz. 12). Der Be- schuldigte habe insbesondere nicht beabsichtigt, dass die Rudolf-Brun-Brücke und die Bahnhofstrasse durch den Individualverkehr, durch die Polizei oder Gaffer blo- ckiert werden und habe auch nicht damit rechnen müssen (pag. 314, Rz. 21). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte sie ergänzend und teilweise wiederho- lend aus, es seien keine geschädigten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer bekannt. Es verbleibe folglich im Dunkeln, welche Auswirkungen die Demonstration auf die Personen hatte. Dass jemand eingeschränkt worden sei, sei lediglich eine Vermutung. Dasselbe gelte bzgl. dem Ziel des Beschuldigten. Dass die Demonstra- tion die Lahmlegung der Stadt Zürich bezweckt und der Beschuldigte sich hinter diesen Zweck gestellt habe, sei gar nicht erst untersucht und damit nicht belegt worden (pag. 471). 12. Beweismittel 12.1 Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen und zu würdigenden Beweismittel korrekt und vollständig aufgeführt (pag. 177; S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Rapport vom 4. November 2021 der Stadtpolizei Zürich (pag. 10 ff.); - Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (pag. 15 ff.) - telefonisch überlieferter Wahrnehmungsbericht vom 4. Oktober 2021 des Stadtpolizisten D.________ (pag. 13 f.); - E-Mail des Stadtpolizisten D.________ vom 4. Oktober 2021 mit Fotos zur Ver- haftung des Beschuldigten; - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. März 2023 (pag. 122, Z. 25 ff.); - Kartenausdruck Uraniastrasse (pag. 141). 8 Ergänzend stehen der Kammer folgende Beweismittel zur Verfügung: - Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 (pag. 266 ff.); - diverse Auszüge aus Google-Maps (pag. 320 ff.); - diverse Fotos (pag. 324 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 (pag. 462 ff.). Auf eine Wiedergabe bzw. Zusammenfassung der bereits vor der Vorinstanz vor- handenen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit entscheidrelevant werden die entsprechenden Beweismittel im Rahmen der Erwägungen der Kam- mer (Ziff. II./13. hiernach) direkt gewürdigt. Der Vollständigkeit halber erfolgt im Nachfolgenden noch eine Zusammenfassung des Nachtragsberichts der Stadtpoli- zei Zürich vom 19. Juni 2023 (pag. 266 ff.) sowie der oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten vom 18. November 2024 (pag. 462 ff.). 12.2 Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 Dem Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 kann zusammen- gefasst entnommen werden, dass am 4. Oktober 2021 kurz nach 12:00 Uhr ein Fahrzeug mit einem Boot auf einem Bootsanhänger an der Uraniastrasse gestoppt hat. Eine paar Personen stellten den Anhänger quer auf die Uraniastrasse, wobei gleichzeitig mehrere Dutzend Personen auf die Fahrbahn traten und sich auf die Strasse setzten. Der Verkehr auf der Uraniastrasse – zwischen Bahnhofstrasse und Limmatquai – sei so ab 12:13 Uhr in beide Richtungen blockiert worden. Durch den zum Stehen gezwungenen Individualverkehr sei sodann der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse blockiert worden. Die Stadtpolizei habe den bezeichneten Be- reich der Uraniastrasse anschliessend gesperrt und den Individualverkehr umgelei- tet. Weil auch die Rudolf-Brun-Brücke gesperrt werden musste, sei der Individual- verkehr über den Bahnhofsplatz und die Bahnhofbrücke sowie den Bürkliplatz und die Quaibrücke umgeleitet worden, was zu einem grösseren Verkehrsaufkommen auf den Umfahrungsrouten geführt habe. Der Tramverkehr habe um 13:33 Uhr wieder freigegeben werden können. Die Sperrung der Uraniastrasse sowie die Um- leitung des Individualverkehrs habe sodann um 16:59 Uhr aufgehoben werden können (pag. 266 f.). Die Stadtpolizei Zürich sei am 23. Juni 2021 über ein Schreiben von C.________ an den Bundesrat informiert worden. In diesem sei gedroht worden, dass die Stadt Zürich am 3. Oktober 2021 blockiert werde. Am 24. August 2021 sei sodann eine weitere Information an den Stadtrat von Zürich erfolgt. In der Woche der Aktion ha- be eine Kontaktperson von C.________ bei der Stadtpolizei ein schriftliches Ge- such für «Strassenbesetzungen» in der Stadt Zürich eingereicht, wo unter anderem die Uraniastrasse erwähnt worden sei. Das Gesuch sei abgelehnt worden. Die Stadtpolizei habe sich in der Folge für den 4. Oktober 2021 für Verkehrsblockaden auf dem gesamten Stadtgebiet vorbereitet (pag. 267). Sodann liegt dem Nachtragsbericht eine Auswertung über den Verkehrsumfang auf der Uraniastrasse an einem Werktag bei. Dieser kann entnommen werden, dass in 9 den Jahren 2021 und 2022, je Fahrtrichtung, rund 9'500 – 11'500 Fahrzeuge pro Tag die Uraniastrasse befahren haben (pag. 268). 12.3 Oberinstanzliche Aussagen des Beschuldigten vom 18. November 2024 Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er bestätige alles, was er bisher gesagt habe (pag. 463, Z. 22). Die Fussgän- ger hätten die Blockade passieren können. Auf der Uraniastrasse gebe es keine Busspur und auch die Trams auf der Bahnhofsstrasse hätten weiterfahren können (pag. 463, Z. 43 ff.). Er sei nach Zürich gereist, weil er um die Zukunft seiner Kinder und Enkelkinder fürchte. Der Bundesrat sei untätig, weshalb er seine Freiheit nut- zen wolle (pag. 464, Z. 5 ff.). Auf Frage, ob die Demonstration in dieser Hinsicht etwas gebracht habe, führte er aus, in den Medien habe man berichtet. Die Tatsa- che, dass darüber gesprochen werde, trage eine Wirkung in sich. Auf Frage, ob er sein Ziel erreicht habe, führte er aus, die CO2-Konzentration sei selbstverständlich gestiegen, also habe es nicht geholfen. Aber der Anstieg der Konzentration in der Luft sei gebremst worden, was bereits etwas sei (pag. 464, Z. 13 ff.). Zum Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich führte der Beschuldigte aus, die Aus- führungen, wonach die Trams auf der Bahnhofstrasse nicht mehr hätten zirkulieren können, seien auf das Verhalten der Polizei zurückzuführen und nicht auf die De- monstration. Sie hätten einen Beweis, ein Video, auf dem man sehe, wie ein Tram durch die Bahnhofstrasse fährt. Dadurch könne man beweisen, dass die Stadtpoli- zei ihre Arbeit nicht seriös gemacht habe (pag. 465, Z. 29 ff.). Er habe den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft in gleichgelagerten Prozessen jeweils dermassen viel Druck ausübe, dass die Richterinnen und Richter bei einem Freispruch ihren Job verlieren würden. Es gebe Konsequenzen, die nirgends nie- dergeschrieben seien (pag. 466, Z. 1 ff.). Zum Abschluss führte der Beschuldigte auf Frage seiner Verteidigung aus, das Ziel Nr. 1 sei gewesen, dass sich Sachen betreffend das Klima verändern würden. Der Kollateralschaden hierfür sei gewesen, dass eine Strasse blockiert worden sei. Wenn nichts blockiert werde, so werde auch nicht darüber gesprochen (pag. 467, Z. 36 ff.). 13. Beweiswürdigung der Kammer Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten, die sich in den Akten befindlichen Bilder, den Polizeirapport vom 4. November 2021 sowie den Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 ist erstellt, dass sich am 4. Oktober 2021 ei- ne grössere Anzahl Personen in der Umgebung der Uraniastrasse versammelten und sich diese anschliessend gegen 12:00 Uhr auf die Uraniastrasse begaben und diese Strasse ab 12:13 Uhr mit Plakaten und Fahnen für den Individualverkehr bis um ca. 16:45 Uhr und somit während rund viereinhalb Stunden blockierten (pag. 11; pag. 15 ff.; pag. 122, Z. 27 ff.; pag. 123, Z. 1 ff.; pag. 266 f.). Die Kammer teilt darüber hinaus die Auffassung der Berufungsführerin, wonach gestützt auf die polizeilichen Berichte sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es für den motorisierten Individualverkehr kein Durchkommen mehr gegeben hat, wes- 10 halb dieser umgeleitet werden musste (so auch die Vorinstanz, pag. 177, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem ist aufgrund der Polizeiberichte erstellt, dass durch den zum Stehen ge- zwungenen Individualverkehr gleichzeitig auch der Tramverkehr, welcher ebenfalls als «Verkehr» im Sinne der Anklage zu betrachten ist, auf der Bahnhofstrasse von 12:13 Uhr bis 13:33 Uhr und somit während einer Stunde und 20 Minuten blockiert und verunmöglicht worden ist. Die von der Verteidigung eingereichten Bilder (pag. 325 f.) ändern daran nichts, zumal sie keine Zeitangaben enthalten und aus den Bildern nicht erhellt, zu welchem Zeitpunkt der Tramverkehr noch gewährleistet gewesen sein soll. Dass der öffentliche Verkehr auf der Bahnhofstrasse – wie von der Polizei festgehalten – während rund einer Stunde und 20 Minuten zum Erliegen kam, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Blockade der Uraniastrasse und der Rudolf-Brun-Brücke zu einem Rückstau auf den angrenzenden Strassen führte, als naheliegende Folge, weshalb darauf abzustellen ist. Weiter erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 13:20 Uhr und 15:05 Uhr Teilnehmer der erwähnten Aktion war, indem er sich ebenfalls – ohne fixe Position – auf die Strasse stellte (pag. 16 f.; pag. 122, Z. 27 ff.; pag. 123, Z. 1 ff.). Letzteres wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten (pag. 122, Z. 27 ff.; pag. 311, Rz. 11). Dass an einem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit zahlreiche Verkehrs- teilnehmende von der Demonstration und der damit einhergehenden Umleitung be- troffen waren, ist offenkundig, zumal es sich bei der Uraniastrasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handelt, die an die Rudolf-Brun- Brücke anschliesst (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. III./3.1.2, welches sich mit derselben Demonstra- tion befasste). So hielt denn auch die Stadtpolizei Zürich in ihrem Nachtragsbericht vom 19. Juni 2023 fest, dass von der Dienstabteilung für Verkehr der Stadt Zürich in den Jahren 2021 und 2022 an der Uraniastrasse sowohl in Fahrtrichtung Bahn- hof als auch in Fahrtrichtung Rudolf-Brun-Brücke jeweils rund 10'000 Fahrzeuge pro Tag gemessen wurden (pag. 267 f.). Die Ausführungen der Verteidigung, wo- nach eine Frequentierung der Uraniastrasse von rund 10'000 Fahrzeugen pro Tag lediglich sieben Fahrzeugen pro Minute entspräche (vgl. pag. 312), sind nicht zu hören, wird bei der von der Verteidigung gewählten Berechnungsmethode nicht berücksichtigt, dass das Verkehrsaufkommen gerade zu Spitzenzeiten wie dem Mittagsverkehr überdurchschnittlich hoch ist, während es in der Nacht zu weniger Verkehrsaufkommen kommt. Und selbst bei sieben Fahrzeugen pro Minute wären im Übrigen bei einer viereinhalbstündigen Blockade eine Vielzahl von Verkehrsteil- nehmenden betroffen. Auch, dass am 4. Oktober 2021 der Verkehr aufgrund der unbewilligten Demons- tration grosszügig umgeleitet werden musste, hat – in Übereinstimmung mit dem soeben erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (E. III./3.1.2) – als notorisch zu gelten und ist im Übrigen aktenkundig: So musste aufgrund der Sper- rungen der Uraniastrasse und der Rudolf-Brun-Brücke der Verkehr über den Bahn- hofplatz und die Bahnhofbrücke sowie über den Bürkliplatz und die Quaibrücke 11 umgeleitet werden, was auch auf diesen Routen zu einem grösseren Verkehrsauf- kommen führte (Nachtragsbericht, pag. 266). Die Argumentation der Verteidigung, wonach sämtliche Automobilisten sich mittels Applikation durch den Stadtverkehr leiten lassen würden und demnach keinen Wil- len hätten, eine konkrete Strecke zu fahren, geht nach Auffassung der Kammer fehl. Es mag zwar zutreffen, dass gewisse Automobilisten – insbesondere solche, welche nicht ortskundig sind – sich mittels Applikation durch den Strassenverkehr leiten lassen. Es liegt aber auf der Hand, dass dies nicht für sämtliche Teilnehmen- de des Individualverkehrs zutrifft und schon gar nicht für diejenigen Verkehrsteil- nehmenden, welche in den ebenfalls blockierten Trams unterwegs waren oder wel- che sich bereits auf der besagten Strecke befanden und, aufgrund der sich bilden- den Menschenansammlung auf der Strasse, zum Anhalten gezwungen wurden. Zudem führte die nötig gewordene Umleitung zu einem grösseren Verkehrsauf- kommen auf den Umleitungsrouten (Nachtragsbericht, pag. 266), womit auch die- jenigen Automobilisten, welche sich von Beginn weg durch eine Verkehrsapplikati- on leiten liessen, von den negativen Auswirkungen der Strassenblockade tangiert waren. Insofern ist für die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz erstellt, dass die Ver- kehrsteilnehmenden die Uraniastrasse sowie die Rudolf-Brun-Brücke während der über mehrere Stunden dauernden Strassenblockade nicht passieren konnten. Da- durch kam der Individualverkehr zumindest teilweise zum Stehen. Zahlreiche Ver- kehrsteilnehmende wurden gezwungen, vor Ort stehen zu bleiben oder sich auf Al- ternativrouten zu bewegen und ihre ursprünglichen Pläne betreffend die Reiseroute der Situation anzupassen. Sie mussten dafür zweifelsfrei zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen. Entgegen der Verteidigung kann der Zeitverlust jedes einzelnen Verkehrsteilnehmenden nicht als minimal bezeichnet werden: Die zum Stehenblei- ben gezwungenen Verkehrsteilnehmenden mussten ausharren, bis sie umdrehen und eine andere Route fahren konnten. Die von der Umleitung betroffenen Ver- kehrsteilnehmenden mussten aufgrund des Umwegs über den Bahnhofplatz und die Bahnhofbrücke bzw. über den Bürkliplatz und die Quaibrücke bereits an sich einen Zeitverlust hinnehmen und das erhöhte Verkehrsaufkommen auf diesen Rou- ten führte zusätzlich zu Zeitverzögerungen. Schliesslich wurden auch die Fahrgäs- te, welche sich auf der blockierten Route des öffentlichen Tramverkehrs befanden, während einer Stunde und 20 Minuten am Fortkommen gehindert. Sie mussten auf die Weiterfahrt warten, auf alternative Transportmittel umsteigen oder zu Fuss ge- hen und verloren dadurch ebenfalls Zeit. Weiter kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, beabsichtigte, den Verkehr auf der Uraniastrasse zu blockieren. So war es das erklärte Ziel der Aktion, «die Stadt Zürich ab dem 3. Oktober 2021 zu blockieren» (Schreiben der C.________ an den Bundesrat vom 23. Juni 2021, zitiert im Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023, pag. 267). Der angeklagte Sachverhalt wurde denn auch durch den Beschul- digten anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2023 nicht bestritten (pag. 123, Z. 1 ff.). Er erwähnte zudem ausdrück- lich, dass sie (womit der Beschuldigte sich selber miteinschliesst), die Strasse blo- 12 ckiert hätten (pag. 122, Z. 39), wodurch das primär beabsichtigte Ziel auch tatsäch- lich verwirklicht wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er denn auch ausdrücklich aus, die Blockade sei der «Kollateralschaden» gewesen. Ohne Blo- ckade werde nicht darüber gesprochen (pag. 467, Z. 38 ff.). Hinzu kommt, dass die Blockierung des Verkehrs die logische Konsequenz einer auf der Strasse stattfin- denden Demonstration ist. Das Fernziel der Aktion, welche durch die C.________ ins Leben gerufen wurde, lag darin, die Bevölkerung auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Auch der Beschuldigte hielt fest, er mache das, weil der Bundesrat seine Arbeit betreffend die öffentliche Gesundheit nicht mache (pag. 121, Rz. 26 f.). Er sei Klimaaktivist (siehe Plädoyer der Verteidigung vor der ersten Instanz, pag. 124). Wie den Erwägungen zum Rechtlichen hiernach zu ent- nehmen ist, ist das Fernziel im Gegensatz zum Nötigungszweck jedoch nicht Teil des gesetzlichen Tatbestandes der Nötigung nach Art. 181 StGB, weshalb sich der angeklagte Sachverhalt hierzu auch nicht zu äussern hat. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt (siehe Ziff. II./9. hiervor) folglich als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 14. Nötigung (Art. 181 StGB) 14.1 Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 187 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend gilt, was folgt: Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Frei- heit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewe- gung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmit- tels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1). Insbesondere Verkehrsblo- ckaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen. Darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise 13 geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstli- cher Nachteile gilt. Dies ist mithin der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss (BGE 119 IV 301 E. 2a). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswid- rigkeit erforderlich. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 55). 14.2 Erwägungen der Kammer Vorliegend kommt einzig die Tatbestandsvariante «durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit» in Betracht. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ver- sammelten sich Teilnehmende der unbewilligten Kundgebung gegen 12:00 Uhr und stellten sich anschliessend auf die Uraniastrasse, Höhe ________ (Strassennum- mer). Durch dieses Verhalten blockierten sie einerseits den Individualverkehr während rund viereinhalb Stunden und den öffentlichen Verkehr während einer Stunde und 20 Minuten und verursachten andererseits die notwendige Sperrung der Uraniastrasse und der Rudolf-Brun-Brücke durch die Polizei. In der Folge musste der Verkehr grossräumig umgeleitet werden. Der Beschuldigte war zwi- schen 13:20 bis 15:05 Uhr Teil dieser Aktion. Der Beschuldigte hinderte durch seine Teilnahme an der unbewilligten Kundge- bung die Teilnehmer des Individualverkehrs daran, während rund viereinhalb Stun- den die Uraniastrasse an der fraglichen Stelle zu befahren. Die betroffenen Ver- kehrsteilnehmer wurden – wie das Beweisergebnis ergeben hat – gezwungen, entweder vor Ort im Stau stehen zu bleiben oder einen Umweg zu nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen, wobei sie einen Zeitverlust in Kauf nehmen muss- ten. Zudem lag der Tramverkehr während einer Stunde und 20 Minuten still. Die Betroffenen wurden demnach unter Anwendung eines Nötigungsmittels (sich auf die Fahrbahn Stellen), mit dem Nötigungszweck, den Strassenverkehr zu blockie- ren, in ihrer Freiheit der Willensbetätigung klarerweise beeinträchtigt. Sie konnten sich nicht so und in der Zeit fortbewegen, wie sie es eigentlich gewollt hätten. Dass die Verkehrsteilnehmenden ihr Reiseziel auf einem anderen als dem ursprünglich geplanten Weg erreichen konnten, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich: So hat der Tatbestand von Art. 181 StGB den Schutz der Freiheit der Willensbildung und -betätigung zum Inhalt und ist auch dann erfüllt, wenn die be- troffene Person ihr Ziel auf einem anderen als dem von ihr gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 119 IV 301 E. 3a; 108 IV 169). Im Ergebnis wurden sie dar- in beschränkt, ihren Willen frei zu betätigen und denjenigen Weg in derjenigen Zeit zu fahren, den sie ursprünglich geplant hatten. 14 Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreichte denn auch den Grad an Intensität, der in seinem Ausmass als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand in BGE 108 IV 165 bejaht, als 24 Demonstrierende einen Menschenteppich bildeten und während ca. 15 Minuten die Weiterfahrt eines Motorfahrzeugs verhinderten. Ebenso war die Manipulation einer Bahnschranke, die zu einer 10-minütigen Blockierung des Verkehrs führte, tatbestandsmässig, da die Aktion gerade auf die Behinderung des Verkehrs abziel- te (BGE 119 IV 301 E. 3a). Gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich führte eine Blockade von rund zwölf Minuten zu einem Schuldspruch wegen Nötigung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2022, SB220276, E. 3.2). Ein weiteres Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft die gleiche Kundgebung, wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Die be- schuldigte Person nahm dort zwischen 13:20 Uhr und 15:00 Uhr an der Kundge- bung teil. Das Obergericht des Kantons Zürich kam im besagten Urteil ebenfalls zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt sei (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2023 SB220623 E. 5.3). Bei der Blockade des Eingangs eines Einkaufszentrums kam das Bundesgericht hin- gegen zu einem anderen Schluss. Diese stand jedoch in einem direkten Zusam- menhang mit dem Gegenstand des Protests anlässlich des "Black Friday". Zwar wurden dort Kundinnen und Kunden am Zu- und Weggang gehindert, was zu einer gewissen Unruhe führte. Die Aktion war jedoch so strukturiert, dass die anderen Zugänge des Einkaufszentrums frei blieben. Die fragliche Aktion bedeutete keine ernsthafte Störung des Alltagslebens (Urteil des BGer 6B_138/2023 vom 18. Okto- ber 2023 E. 3.4). Der vorliegende Fall grenzt sich jedoch klar von der Kundgebung beim Eingang eines Einkaufszentrums ab: Vorliegend verblieb der Beschuldigte selber während knapp zwei Stunden auf der Strasse und verweilte dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizugeben, bis er durch die Polizei um 15:05 Uhr weggetragen werden musste. Die Gesamt- dauer von rund viereinhalb Stunden der vorliegend durch den Beschuldigten (mit-)verursachten Strassenblockade erscheint bereits in zeitlicher Hinsicht von ei- ner solchen Intensität, die insbesondere mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung das üblicherweise geduldete Mass klarerweise überschreitet. Weiter fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass die Uraniastrasse eine stark frequentierte Ver- kehrsachse der Stadt Zürich ist und in der Folge nicht nur wenige Personen, son- dern eine Vielzahl an Verkehrsteilnehmenden in ihrer Willensbetätigung einge- schränkt wurden. Zusätzlich wurde durch das durch die Blockade verursachte er- höhte Verkehrsaufkommen auf den Umleitungsrouten die Sicherheit auf der Stras- se gefährdet. Hinzu kommt, dass insbesondere Rettungsfahrzeuge wie Kranken- wagen und Feuerwehreinsatzfahrzeuge darauf angewiesen sind, nicht an der freien Durchfahrt gehindert zu werden, was jedoch während der gesamten Dauer der Strassenblockade auf den betroffenen Strassenabschnitten der Innenstadt Zürich der Fall war. Damit erreichte die Beschränkung der Handlungsfreiheit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der Anzahl an betroffenen Personen und aufgrund der geschaffenen Gefährdung eine derart hohe Intensität, die in ihrem Ausmass klarerweise als strafrechtlich verpönt zu gelten hat. Der objektive Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ist damit erfüllt. 15 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die unbewilligte Aktion auf der stark frequentierten Uraniastrasse eine Blockade ebendieser bezweckt. Er wusste ebenfalls, dass die Blockade dazu führt, dass die Uraniastrasse nicht mehr befahrbar sein würde und deshalb Umleitungen eingerichtet werden müssen. Auch hielt er zumindest für möglich, dass durch die Blockade auch der öffentliche Ver- kehr tangiert werden würde. Dies wollte er auch, war doch die Lahmlegung des Verkehrs in der Stadt Zürich das beabsichtigte Ziel der gesamten Aktion, an wel- cher sich der Beschuldigte beteiligte. Der Beschuldigte führte denn auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich aus, dass das Ziel der Aktion die Blockade der Strasse gewesen sei: Wenn nichts blockiert werde, so werde nicht darüber gesprochen (pag. 467, Z. 38-40). Die Blockade des Individual- verkehrs war damit zweifelsfrei beabsichtigt, womit diesbezüglich ein direkter Vor- satz vorliegt. Die Einschränkung des öffentlichen Verkehrs hingegen nahm der Be- schuldigte nur billigend in Kauf, weshalb diesbezüglich von einem Eventualvorsatz auszugehen ist. Insgesamt ist damit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Rechtswidrigkeit ist ebenfalls zu bejahen. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Damit ist bereits das Nötigungsmittel (sich auf die Strasse Stellen) rechtswidrig. Zudem ist auch der Nötigungszweck, konkret das Blockieren des Verkehrs, als rechtswidrig einzustufen, zumal die Verkehrsteilnehmenden unfreiwillig einen ande- ren Weg einschlagen mussten. Dass das beabsichtigte Fernziel, auf den Klima- wandel und behördliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, an sich grundsätzlich legitim und nachvollziehbar ist, macht den Nötigungszweck dabei nicht rechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 ff.). Auch wenn es sich um ein schüt- zenswertes Anliegen handeln mag, so rechtfertigen die hierfür verwendeten Mittel es nicht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Aktion betroffenen Personen für die von der Aktion beklagten Umstände weder allein verantwortlich sind noch, dass sie alleine massgeblich zu deren Beseitigung beitragen könnten. Die mit der Aktion bezweckte Aufmerksamkeit für den Umweltschutz hätte ohne weiteres auch mit anderen und rechtmässigen Mitteln erreicht werden können, bspw. mit einer bewilligten Demonstration oder durch eine Versammlung an einem anderen Ort als auf einer befahrenen Strasse (bspw. in einem der Pärke, welche in Zürich zahlreich vorhanden wären). Da sowohl das Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck rechtswidrig sind, ist die Nötigung insgesamt als rechtswidrig ein- zustufen. 14.3 Rechtfertigungsgründe nach EMRK Die Verteidigung machte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 125 f.), im Rahmen der Berufungsantwort (pag. 317 f.) sowie der Eingabe vom 23. Mai 2024 (pag. 389 ff.) aber auch in ihrem Schlussvortrag (pag. 471 f.) gel- tend, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nicht mit den in Art. 11 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ver- ankerten Garantien vereinbar sei. 16 Nach Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzu- nehmen oder solchen fernzubleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereini- gungsfreiheit und damit vergleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausü- bung dieser Rechte muss gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge- sellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhal- tung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträch- tigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwä- gen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Korrelation sind der Zu- sammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (BSK BV-HERTIG, Art. 22 N. 34). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits ver- schiedentlich mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktio- nierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Nach dessen Recht- sprechung ist von Art. 11 EMRK grundsätzlich nur das Recht auf «friedliche Ver- sammlung» geschützt, was Kundgebungen, deren Organisatoren gewalttätige Ab- sichten haben, nicht deckt (EGMR 71314/13 und 68028/14 Csiszer und Csibi ge- gen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 150 f. m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung des EGMR haben Behörden, wenn es sich um friedliche Demonstrationen handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsache, dass eine Demonstration unbewilligt ist, rechtfertigt allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Türkei, 27. Ja- nuar 2009, § 35; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O. § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind unter anderem die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen wer- den müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 145 sowie § 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine ge- wisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich der Störung des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 8676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleich- zeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Skala der Disziplinarstrafen – belegt werden kann, so- lange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frankreich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 26986/03, Galstyan gegen Armenien, 15. November 2007, § 115; EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frank- reich, 5. März 2009, § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass, wenn De- 17 monstranten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten an- derer erheblich stören, diese Störungen als «verwerfliche Handlungen» im vorge- nannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher Art, rechtfertigen können, wenn ihr Ausmass über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedli- che Versammlung mit sich bringt (EGMR Kudrevičius, a.a.O., § 103-174; siehe auch EGMR Barraco, a.a.O., § 46 f.). Auch das Bundesgericht hat diese Grundsät- ze erst kürzlich bestätigt (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024, E. 10). Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Sub- sidiaritätsprinzip in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die von der EMRK garantieren Rechte und Freiheiten zu achten und zu schützen. Den nationalen Behörden kommt hierbei ein Ermessensspielraum zu ("marge d'appré- ciation"), da sie aufgrund ihrer demokratischen Legitimation besser in der Lage sind, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen als der EGMR als internationaler Gerichtshof (Urteile des EGMR Affaire relative à certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique vom 23. Juli 1968, Serie A Bd. 5, § 10 in fine; Handyside gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 21, § 48; Hatton gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 2003, Recu- eil CourEDH 2003-VIII S. 243, § 97; Lings gegen Dänemark vom 12. April 2022, Nr. 15136/20, § 44). Mit dem 15. Zusatzprotokoll zur EMRK wurde diese Rechtspre- chung in der Präambel der Konvention verankert (für die Schweiz in Kraft getreten am 1. August 2021, AS 2021 461, Art. 1: "[...] affirmant qu'il incombe au premier chef aux Hautes Parties contractantes, conformément au principe de subsidiarité, de garantir le respect des droits et libertés définis dans la présente Convention et ses protocoles, et que, ce faisant, elles jouissent d'une marge d'appréciation, sous le contrôle de la Cour européenne des Droits de l'Homme instituée par la présente Convention, [...]"). Dieser Beurteilungsspielraum wird vor allem dort relevant, wo die Anwendung der EMRK Abwägungs- oder Wertungsfragen bedingt, so im Rah- men der Ausnahmeregelungen der jeweiligen Absätze 2 der Artikel 8-11 EMRK (Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Än- derung der EMRK, BBl 2021 2353 Ziff. 2; KELLER/MÜLLER, Das Zusammenspiel von Bundesgericht und EGMR analysiert aus dem Blickwinkel der Subsidiarität, Ju- stice - Justiz - Giustizia 1/2012 Rz. 50, mit Hinweisen). Entsprechend verbleibt den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs ein Ermessensspielraum (grundlegend zu den Leitprinzipien der marge d'appréciation im Kontext von Art. 8 Abs. 2 EMRK: Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, § 140-163 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3). Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte an ei- ner unbewilligten politischen Kundgebung teilgenommen habe, welche als friedli- che Demonstration qualifiziere. Der Beschuldigte kann sich folglich grundsätzlich auf die Garantien von Art. 11 EMRK berufen. Es ist daher zu prüfen, ob mit dem Eingriff, namentlich der Auflösung der Demonstration und der Bestrafung, legitime Ziele i.S. von Art. 11 Ziff. 2 EMRK verfolgt wurden und ob er notwendig war. 18 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die unbewilligte Demonstration, an welcher der Beschuldigte teilnahm, zu erheblichen Störungen und zur Unterbrechung des gesamten Verkehrs auf der Uraniastrasse, einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich, führte. Daraus kann gefolgert werden, dass die Auflösung der Demonstrati- on ein dreifaches Ziel verfolgte, nämlich die Gewährleistung der öffentlichen Si- cherheit (insbesondere des Verkehrs), die Verteidigung der öffentlichen Ordnung (insbesondere, da die Demonstration nicht bewilligt war) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (insbesondere das Recht der Verkehrsteilnehmen- den, sich frei auf öffentlichen Strassen zu bewegen). Mit dem Eingriff wurde im Er- gebnis die strafrechtlich zu ahndende (und damit über das zu duldende Mass hin- ausgehende) nötigende Einwirkung der Demonstrierenden auf die anderen Ver- kehrsteilnehmenden und die damit verbundene Gefährdung und tatsächliche Ver- letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterbunden. Es handelt sich hier- bei zweifelsfrei um legitime Ziele i.S. von Art. 11 Ziff. 2 EMRK, womit der staatliche Eingriff diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die Notwendigkeit des Eingriffs bringt die Verteidigung vor, dass die Störung alleine durch Auflösung der Demonstration hätte behoben werden können, eine strafrechtliche Sanktion demnach nicht notwendig sei, um die Störung zu be- heben. Wie bereits ausgeführt, trifft es zu, dass die Behörden bei friedlichen Kund- gebungen eine gewisse Toleranz zeigen müssen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Blockade der Urania- strasse zahlreiche Verkehrsteilnehmende über mehrere Stunden davon abgehalten wurden, ihren freien Willen zu betätigen resp. sich gemäss diesem fortzubewegen. Dies war denn auch die Absicht des Beschuldigten sowie der weiteren Teilneh- menden der Demonstration und nicht lediglich eine indirekte Nebenfolge. Das hier- vor erwähnte Fernziel rückte dadurch stark in den Hintergrund. Die Strassenblo- ckade wies denn auch eine gewisse Intensität auf und hatte nicht zu unterschät- zende Auswirkungen auf etliche Privatpersonen, die an Ort und Stelle warten oder aber einen Umweg einschlagen mussten. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizei entfernten sich die Demonstrierenden nicht von der Stelle. Dies zeigt, dass die Polizei zunächst durchaus ein grosses Mass an Toleranz an den Tag leg- te und die Demonstrierenden während Stunden die Möglichkeit erhielten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben. Die Blockade musste schliesslich nach rund drei Stunden – nachdem sich die Demonstranten wie hiervor erwähnt auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernten und zur Wahrung der genannten legitimen Ziele – durch die Polizei aufgelöst werden. Insgesamt ging die Einwirkung der Demonstrierenden über das zu duldende Mass hinaus, womit insgesamt auch die Notwendigkeit des Eingriffs zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden der Kundgebung durchaus alternative Mög- lichkeiten gehabt hätten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und so die ge- wünschte Aufmerksamkeit der Bevölkerung zu erhalten, so bspw. mittels Volksin- itiative (Art. 139 BV), allenfalls einem Referendum (Art. 141 BV) oder einer Petition (Art. 33 BV). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die von den Demonstrierenden angesprochene Klimaproblematik allgemein bekannt ist, so dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration nicht mit der plötzlichen Notwendigkeit, auf ein bestimmtes Ereignis reagieren zu müssen, gerechtfertigt werden kann (zum Gan- 19 zen BGer 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024, E. 10.5.2). Hierfür hätten Sie sich zweifelsfrei nicht einer Verkehrsblockade bedienen müssen. Das Mass der absicht- lichen Störung des täglichen Lebens anderer hat im vorliegenden Fall das Aus- mass überschritten, welches nach der Rechtsprechung des EGMR toleriert werden muss. Die Aktion ging weit über das hinaus, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt. Folglich ist die Störung als «verwerfliche Handlung» zu qualifizieren und eine strafrechtliche Sanktion zulässig. Im Übrigen erweist sich die Art und Schwere der drohenden Sanktion mit Blick auf den Vorrang von Geldstrafen bei geringem Verschulden und der Möglichkeit der Berücksichtigung der vom Beschuldigten verfolgten legitimen Interessen, nicht als unverhältnismässig. Eine Sanktionierung des Beschuldigten wegen Nötigung nach Art. 181 StGB verstösst folglich nicht gegen die Meinungs- und Versammlungsfrei- heit nach Art. 10 und 11 EMRK. Was der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 23. Mai 2024 neu geltend macht (pag. 389 ff.), ändert an dieser Einschätzung nichts. Entgegen den in der Stellung- nahme der UNO-Sonderberichterstatterinnen und Sonderberichterstattern vom 29. Januar 2024 rein allgemein gehaltenen Ausführungen (vgl. pag. 395 ff.), wurde vorliegend anhand einer individuell-konkreten Prüfung eine Verletzung der EMRK verneint. Zudem darf bezweifelt werden, dass der Stellungnahme derjenige Sach- verhalt zugrunde lag, welcher vorliegend als erstellt gilt. So wird von einem «sit-in sur Uraniastrasse à Zurich, en distribuant des informations et engageant des dis- cussions avec les passants» geschrieben, was fälschlicherweise auf eine rechts- konforme Verhaltensweise der Demonstrierenden schliessen lässt. Dass allerdings eine Strassenblockade erwirkt und damit im Ergebnis in strafbarer Weise nötigend auf zahlreiche Verkehrsteilnehmende eingewirkt wurde, bleibt verschwiegen. Inso- fern stützt sich die in der Stellungnahme der UNO-Sonderberichterstatterinnen und Sonderberichterstattern vom 29. Januar 2024 geäusserte Besorgnis über die Be- handlung der Demonstrierenden an der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf un- vollständige Tatsachen, weshalb der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten kann. Das erst kürzlich ergangene Urteil des EGMR in Sachen Verein Klimaseniorinnen Schweiz (EGMR, 53600/20, Verein Klimaseniorinnen Schweiz gegen die Schweiz, 9. April 2024) geht zudem in weiten Punkten an der Sache vorbei, zumal vorliegend weder eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) noch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im Raum steht. Sofern der Beschuldigte zumindest implizit weitere Rechtfertigungsgründe wie Not- stand oder die Wahrung berechtigter Interessen geltend machen will, ist vorab dar- auf hinzuweisen, dass das Vorliegen solcher vom Bundesgericht im Zusammen- hang mit dem Klimawandel wiederholt verneint wurde. Dies wurde jeweils mit der fehlenden Unmittelbarkeit der Gefahr begründet (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2020 = Pra 110 [2021] Nr. 133, S. 1348 f., S. 1370; 6B_1310/2020 = Pra 110 [2021] Nr. 134, S. 1382 f.). Es liegen ausserdem auch keine Schuldausschlussgründe vor. 20 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Nötigung, begangen am 4. Oktober 2021, in der Zeit von 13:20 Uhr – 15:05 Uhr, an der Uraniastrasse ________ (Strassennummer) in Zürich schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog. Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, dessen Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren sowie weitere strafmindernde oder straferhöhende Aspekte (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; sog. Täterkompo- nenten). 16. Strafrahmen Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Strafrahmen liegt folglich zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) sowie einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 17. Strafart Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen (Freiheits- oder Geldstrafe) zur Verfügung, so wählt das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu- erst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Bei der Wahl der Strafart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 E. 3.1). Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätz- lich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuzie- hen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen das Aussprechen ei- ner Geldstrafe sprechen würden, weshalb die Kammer eine Geldstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion erachtet. 21 18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Wie hiervor bereits erwähnt wurde, ist das geschützte Rechtsgut der Nötigung die freie Willensbildung und -betätigung (vgl. Ziff. III./14.1 hiervor). Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass die Möglichkeit zur Willensbetätigung der einzelnen betroffenen Personen dadurch eingeschränkt wurde, dass diese anhalten mussten bzw. nicht mehr denjenigen Weg fahren konnten, den sie eigentlich eingeplant hätten und dadurch einen Zeit- verlust in Kauf nehmen mussten. Der Beschuldigte hat sich dabei aber weder der Gewalt noch der Androhung ernstlicher Nachteile bedient, sondern einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Die Aktion erfolgte um die Mittagszeit an ei- nem Werktag. Bei der Uraniastrasse handelt es sich um eine wichtige Verkehrs- achse der Stadt Zürich, womit zahlreiche Personen von den negativen Auswirkun- gen der Strassenblockade betroffen waren. Der Beschuldigte selber hielt sich über eine Stunde und 45 Minuten auf der Uraniastrasse auf und widersetzte sich mehr- fach den Weisungen der Polizei. Der Individualverkehr wurde während rund vier- einhalb Stunden und der Tramverkehr während rund einer Stunde und zwanzig Mi- nuten eingeschränkt und es resultierte daraus eine gewisse abstrakte Gefährdung. Trotz dieser hohen Anzahl an Betroffenen und der verhältnismässig langen Dauer der Einschränkungen sind mit Blick auf den verschuldeten Erfolg doch noch deut- lich einschneidendere Eingriffe in das Rechtsgut der freien Willensbetätigung denkbar. 18.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Beschuldigte handelte geplant. Trotz der verweigerten Bewilligung wurde die De- monstration durchgeführt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Stadtpolizei Zürich vorgängig über die Aktion informiert wurde. Dies ermöglichte es immerhin, bereits im Voraus Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen der unbewilligten Aktion möglichst gering zu halten. Der Beschuldigte ging weder besonders raffiniert noch skrupellos vor, zeigte allerdings auch eine gewisse Renitenz, zumal er von der Polizei von der Örtlichkeit weggetragen werden musste. Dass die Kundgebung friedlich verlief, darf schliesslich erwartet werden. 18.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt noch sehr leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 22 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Blockierung des Individualverkehrs mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist. Betreffend die Blockade des öffentli- chen Verkehrs handelte er hingegen bloss eventualvorsätzlich, was leicht ver- schuldensmindernd zu werten ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren primär politisch motiviert, aber zu ei- nem gewissen Grad auch altruistisch. So ist den wenigen Aussagen des Beschul- digten zu entnehmen, dass er sich im Wesentlichen dafür einsetzt, dass die Politik wirksam gegen die Klimaerwärmung vorgeht. Ob es sich beim vom Beschuldigten gewählten Vorgehen um ein wirksames Mittel gegen den Klimawandel handelt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Dieser Umstand ist ebenfalls leicht verschuldensmindernd zu werten. 18.2.2 Vermeidbarkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres gesetzeskonform verhalten können. So wäre es problemlos möglich gewesen, die Sorgen um die Umwelt auch auf legalem Weg im Rahmen einer bewilligten Demonstration oder an einem anderen Ort als auf einer vielbefahrenen Strasse und ohne Einschränkung von berechtigten Drittin- teressen kundzutun. Dies ist neutral zu gewichten. 18.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 18.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten liegt das Tatverschulden im sehr leichten Bereich. Eine hypothetische Geldstrafe von 15 Tagessätzen erscheint der Kammer als angemessen. 19. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 19.1 Persönliche Verhältnisse sowie Vorleben Der Beschuldigte ist am ________ (Datum) in F.________ (Ort) geboren (pag. 24) und arbeitete vor seiner Pensionierung als ________ (berufliche Tätigkeit) (pag. 120 Z. 29; pag. 258 f.). Er ist verheiratet (pag. 24; pag. 74 Z. 166) und hat sowohl Kinder als auch Enkelkinder (pag. 329). Dem Strafregisterauszug vom 5. November 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrere hän- gige Strafverfahren hat, aber ansonsten nicht vorbestraft ist (pag. 438 f.). Die hän- gigen Strafverfahren sind aufgrund der dort geltenden Unschuldsvermutung nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es ist hingegen zu berücksichtigen, dass das Ur- teil der Vorinstanz hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch unnötiges 23 Verweilen auf der Fahrbahn, beides begangen am 13. September 2021 in Bern, rechtskräftig wurden (vgl. E. I./7. hiervor). Trotz dem diesbezüglich bereits hängi- gen Strafverfahren (vgl. pag. 3), delinquierte der Beschuldigte weiter und nahm an der Kundgebung vom 4. Oktober 2020 teil. Dies ist leicht straferhöhend zu gewich- ten. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich folglich leicht straferhöhend aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten nach der Tat zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschuldigte trotz mehrheitlicher Aussageverweigerung den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich bereits während der laufenden Untersuchung und sodann auch vor der Vorinstanz eingestanden hat (vgl. pag. 70 Z. 40-44; pag. 123 Z. 1-3). Das diesbezügliche Ge- ständnis kann aber nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es hat weder in grossem Umfang zur Erleichterung der Strafverfolgung beigetragen noch zeugt es von Einsicht oder Reue. Das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren wirkt sich demnach ebenfalls neutral aus. 19.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 19.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet insgesamt eine Strafe von 18 Strafeinheiten als gerechtfertigt. 20. Verletzung des Beschleunigungsgebots 20.1 Theoretische Grundlagen Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des BGer 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Urteil des BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafredukti- on, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fäl- len – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 so- 24 wie 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Er- messen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). 20.2 Erwägungen der Kammer Die Dauer des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Akten gingen am 5. April 2023 beim Obergericht ein (pag. 221). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 6. August 2024 zur Berufungsverhandlung vom 18. No- vember 2024 vorgeladen (pag. 433 ff.). Das oberinstanzliche Urteil erging somit rund eineinhalb Jahre nach Eingang der Akten beim Obergericht und dauerte damit zu lange. Eine leichte Strafminderung erscheint der Kammer gerechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten. Vorliegend erfolgt eine leichte Strafminderung, woraus im Ergebnis eine Geldstrafe von 15 Tagesätzen resultiert. 21. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 66_900/2020 vom 1. Ok- tober 2020 E. 2.2). Weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkom- men und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn be- sondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Ein-kommen ge- genüberstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 555 vom 18. Au- gust 2023 E. IV.20 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2). Nach eigenen Angaben erhielt der Beschuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzli- chen Urteils monatlich eine AHV-Rente von CHF 2'218.00, eine Rente aus der Pensionskasse von monatlich CHF 2'252.25 sowie eine kleine Rente von CHF 305.55 (pag. 120 Z. 31. ff.). Gemäss Erhebungsbericht vom 24. Mai 2023 hat sich dies dahingehend verändert, als der Beschuldigte neu monatliche Renten von CHF 2'000.00 (AHV) sowie CHF 2'300.00 (Pensionskasse) erhält (pag. 258 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Erhebungsbericht vom 24. Mai 2023 über mehrere Liegenschaften verfügt (pag. 259). Die Kammer kommt zum Schluss, dass zumindest das Mehrfamilienhaus in E.________ (Ort) nicht selbstbewohnt ist, was mit einem hypothetischen Einkommen von CHF 1'200.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. Hieraus resultiert ein hypothetisches Einkommen von gerundet CHF 5'800.00 (CHF 305.55 + CHF 2'000.00 + CHF 2'300.00 + CHF 1'200.00). Un- 25 ter Berücksichtigung eines mittleren Pauschalabzuges von 25 % sowie eines Un- terstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau resultiert ein hypothetisches Ein- kommen von CHF 4'267.50, was grundsätzlich einen Tagessatz von CHF 140.00 ergibt. Mit Blick auf das beachtliche Vermögen des Beschuldigten (vgl. pag. 38 und pag. 259) bildet der errechnete Tagessatz die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten jedoch nicht hinlänglich ab. Der Kammer erscheint unter Berücksichti- gung des beträchtlichen Vermögens eine Erhöhung des Tagessatzes um CHF 30.00 auf CHF 170.00 als angezeigt. 22. Vollzugsart Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine Schlechtpro- gnose gestellt werden sollte. Er zeigt zwar weder Einsicht noch Reue, ist aber auch nicht vorbestraft und seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt nicht mehr rechts- kräftig verurteilt worden. Zudem lebt der Beschuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. 23. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafen- kombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldange- messen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeu- tung zukommen. Die Obergrenze beträgt einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Der Beschuldigte zeigte sich vorliegend nicht einsichtig. Die Kammer erachtet folg- lich die Kombination der bedingten Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Zwecken als angezeigt. Unter Berücksichtigung der Obergrenze von 1/5 ist die Verbindungsbusse vorliegend auf CHF 510.00 festzulegen (20 % von 15 Strafeinheiten x CHF 170.00 Tagessatzhöhe). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 26 24. Fazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 2'040.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem ist der Be- schuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 510.00 zu verurteilen. Die Ersatz- freiheitsstrafe wird auf 3 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge Verurteilung sind die Verfahrenskosten vollständig vom Beschuldigten zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten auf CHF 2'300.00 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Berufungsführerin ist mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen. Der Be- schuldigte hingegen ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung auferlegt werden. 26. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des vollständigen Schuldspruchs sind die Kosten der privaten Verteidi- gung durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch den Beschuldigten zu tragen. 27 Beim Ausgang dieses Verfahrens steht dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 28 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. März 2023 insoweit in Rechtkraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 13. September 2021 in Bern; 1.2 der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn, begangen am 13. September 2021 in Bern; 2. A.________ für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 hiervor zu einer Übertretungsbusse von CHF 220.00 verurteilt wurde; unter Festsetzung der Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Nötigung, begangen am 4. Oktober 2021 in Zürich und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 181 StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 2’040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 510.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 29 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. IV. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 18. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. März 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30