12. Dem Strafkläger resp. den Straf- und Zivilklägern 1-5 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'500.00 ausgerichtet. 13. Dem Strafkläger resp. den Straf- und Zivilklägern 1-5 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'967.50 (inkl. Auslagen) ausgerichtet.