8. Dem Beschuldigten 2 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'923.50 (inkl. MWST) ausgerichtet. 9. Dem Beschuldigten 2 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'619.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10. Dem Beschuldigten 3 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'800.00 ausgerichtet. 11. Dem Beschuldigten 3 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'160.00 (inkl. Auslagen) ausgerichtet.