4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 trägt der Kanton Bern. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'162.35, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'550.00 und Auslagen von CHF 612.35, trägt der Kanton Bern. 6. Dem Beschuldigten 1 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'923.50 (inkl. MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 1 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'752.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.