d PKV von CHF 30’450.00 (exkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 87 Stunden à CHF 350.00 (pag. 18 1137). Für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist mit vorliegendem Beschluss ein Aufwand von 22 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'500.00, zu entschädigen. 18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Strafklägerin 6 wird ohne Kostenfolgen als Strafklägerin aus dem Verfahren entlassen.