Da der erste Verhandlungstag so oder anders angefallen wäre (Behandlung der Vorfragen), ist lediglich für die zwei weiteren Verhandlungstage eine Reisepauschale zu sprechen. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte (Ziff. V.21.7.1 hiervor) ist pro Verhandlungstag eine halbe Reisepauschale von CHF 150.00, gesamthaft also von CHF 300.00 zu gewähren. Somit beträgt die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt CHF 5’800.00. Da der Beschuldigte 3 schon damals seinen Wohnsitz in S.________(Land) hatte, ist keine MWST zu sprechen. 21.8 In concreto betreffend den Strafkläger resp.