Auch hier ist bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ein Honorar von CHF 6'937.50 (sich orientierend an 27 Stunden 45 Minuten à CHF 250.00) zuzüglich Auslagen zu sprechen. Somit ist dem Beschuldigten 3 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'160.00 auszurichten, sich zusammensetzend aus einem Honorar von CHF 6'937.50, einer Reisepauschale von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 72.50. 21.7.2 Rechtsanwalt T.________ (der damalige Verteidiger des Beschuldigten 3 und Bürokollege von Rechtsanwalt F.________) machte für das erstinstanzliche Ver-