In concreto betreffend den Beschuldigten 3 21.7.1 Rechtsanwalt F.________ reicht für das oberinstanzliche Verfahren eine Kostennote über CHF 16'008.10 ein, bestehend aus einem Aufwand von 48:15 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von insgesamt CHF 72.50, einer Reisepauschale von CHF 300.00 sowie der MWST (pag. 18 1147). Betreffend Reisepauschale ist festzuhalten, dass gemäss Art. 10 PKV für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt wird, wobei gemäss kantonaler Praxis Abstufungen je nach Reisezeit vorgenommen werden. Der Hauptsitz der Kanzlei von Rechtsanwalt F.________ befindet sich in R.________ (Ortschaft).