21.6.2 Fürsprecher und Notar D.________ machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 88 Stunden à CHF 300.00 nebst Auslagen von CHF 530.00 und MWST geltend, was insgesamt einen Betrag von CHF 29'003.60 ergibt (pag. 18 496). Wie gesehen ist für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit vorliegendem Beschluss ein Aufwand von 22 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich MWST von 7.7%, insgesamt ausmachend CHF 5'923.50, zu entschädigen. 21.7 In concreto betreffend den Beschuldigten 3 21.7.1 Rechtsanwalt F.__