18 1143). Mit Blick auf die obigen Ausführungen erscheint vorliegend ebenfalls ein Honorar in der Höhe von CHF 6'937.50 (sich orientierend an 27 Stunden 45 Minuten à CHF 250.00), zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 120.00 und MWST gerechtfertigt. Die Aufteilung der Mehrwertsteuer erfolgt mit Blick auf die Kostennote zu 1/3 zum Satz von 7.7% und zu 2/3 zum Satz von 8.1%, was insgesamt CHF 562.25 ergibt. Dem Beschuldigten 2 sind somit angemessene, obsolet gewordene Verteidigungskosten im Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 7'619.75 zu entschädigen. 21.6.2 Fürsprecher und Notar D.___