In concreto betreffend den Beschuldigten 2 21.6.1 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher und Notar D.________ ein Honorar nach Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. d PKV mit Kürzung zufolge vorzeitigen Abbruchs der Verhandlung (bei indessen weitestgehender Vorbereitung auch der Parteivorträge) im Umfang von CHF 8'400.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 120.00 und die MWST geltend (pag. 18 1143).