Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten erscheint für die sich nun als überflüssig erweisenden Aufwände im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6'937.50 (sich orientierend an 27 Stunden 45 Minuten à CHF 250.00), zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 240.60 und MWST gerechtfertigt. Bei der Mehrwertsteuer erfolgt analog der Kostennote eine Aufteilung von 1/4 zum Satz von 7.7% und 3/4 zum Satz von 8.1%, was total CHF 574.25 ergibt. Insgesamt ist dem Beschuldigten 1 für das oberinstanzliche Verfahren somit eine Entschädigung von CHF 7'752.35 zuzusprechen.