Allfällige sich künftig ergebende Doppelspurigkeiten (z.B. fürs Auffrischen der Aktenkenntnis) werden dadurch abgefedert, dass durch die jetzige Entschädigung praktisch der gesamten Hauptverhandlungsdauer auch Zeit für die Teilnahme an voraussichtlich weiterhin relevanten Beweiserhebungen (Einvernahmen der Parteien) abgegolten wurde. Die Auslagen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren dürften ebenfalls nach wie vor von Nutzen sein (namentlich Kopien) und sind daher (noch) nicht zu entschädigen. 21.5 In concreto betreffend den Beschuldigten 1 21.5.1 Fürsprecher Dr. B.__