V.21.3.3 hiervor). Alles Weitere – insbesondere auch die Vorbereitungen der Verhandlung, so namentlich die Erstellung der Plädoyers – ist vorliegend hingegen (noch) nicht zu entschädigen, da dies je nach weiterem Fortgang des Verfahrens wiederverwendet werden kann. Allfällige sich künftig ergebende Doppelspurigkeiten (z.B. fürs Auffrischen der Aktenkenntnis) werden dadurch abgefedert, dass durch die jetzige Entschädigung praktisch der gesamten Hauptverhandlungsdauer auch Zeit für die Teilnahme an voraussichtlich weiterhin relevanten Beweiserhebungen (Einvernahmen der Parteien) abgegolten wurde.