Im erstinstanzlichen Verfahren Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Parteien so zu stellen, wie wenn die Hauptverhandlung nach Behandlung der Vorfragen – im Rahmen welcher insbesondere auch die Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt wurde – abgebrochen und die Anklage bereits damals an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden wäre. Durch diese Vorgehensweise (die sich nun ex post als richtig erwiesen hätte) wäre den Parteien bzw. ihren Vertretern die Anwesenheit an der gesamten restlichen Verhandlung erspart geblieben.