Hinzu kommen die notwenigen Auslagen, allfällig geltend gemachte Reisezuschläge und – abgesehen von Ausnahmefällen – die MWST. 21.4 Im erstinstanzlichen Verfahren Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Parteien so zu stellen, wie wenn die Hauptverhandlung nach Behandlung der Vorfragen – im Rahmen welcher insbesondere auch die Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt wurde – abgebrochen und die Anklage bereits damals an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden wäre.