21.3.3 Mit Blick darauf ist nach Auffassung der Kammer betreffend das oberinstanzliche Verfahren für folgende (angemessene) Aufwände eine Entschädigung zu sprechen: - Studium der Urteilsbegründung sowie Aufwände im Zusammenhang mit der Anmeldung/Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung: 8 Stunden, wovon sich 2 Stunden bei (erneuter) Anklageerhebung nicht als vergebens erweisen, weshalb vorliegend 6 Stunden entschädigt werden; - Teilnahme an der Berufungsverhandlung: 5 Stunden 45 Minuten; - Auffrischen der Aktenkenntnis sowie Vorbereitung der Plädoyers: