Schliesslich ist der Aufwand für die Stellungnahmen zur Kostenverlegung zu entschädigen, ebenso wie die Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügungen und der Eingaben der Gegenparteien. Bei allem Weiteren handelt es sich um Kanzleiaufwand, der nicht zu entschädigen ist, oder um Aufwände, die so oder anders angefallen wären (so die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. I.________ im Zusammenhang mit der Adresse des Beschuldigten 3) und daher vorliegend (noch) nicht zu entschädigen sind.