Zudem ist betreffend die drei Beschuldigten zu berücksichtigen, dass deren Verteidiger Synergieeffekte nutzen konnten. Sodann ist zu beachten, dass aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der erstund zweitinstanzlichen Verhandlung von rund 1 ½ Jahren eine Auffrischung der Aktenkenntnis vonnöten war, was einen gewissen Mehraufwand darstellt, der vergebens angefallen ist. Dies ist ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich ist der Aufwand für die Stellungnahmen zur Kostenverlegung zu entschädigen, ebenso wie die Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügungen und der Eingaben der Gegenparteien.