Weiter ist klarerweise davon auszugehen, dass die Plädoyers bereits weitestgehend vorbereitet waren. Andererseits dürften die darin vorbereiteten Argumentationslinien bei Fortführung des Verfahrens grösstenteils auch weiterhin noch brauchbar sein, weshalb mit vorliegendem Beschluss nur ein Teil dieses Aufwands zu entschädigen ist. Zudem ist betreffend die drei Beschuldigten zu berücksichtigen, dass deren Verteidiger Synergieeffekte nutzen konnten.