In Bezug auf die oberinstanzliche Verhandlung ist zu berücksichtigen, dass diese aufgrund des Abbruchs nach den Vorfragen für die Parteien bzw. deren Vertreter insgesamt zwei Stunden im Gerichtssaal (8:30 Uhr bis 10:15 Uhr und 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr) in Anspruch nahm. Diese sind zusammen mit der Unterbruchszeit zu entschädigen, auch wenn Letztere allenfalls zumindest teilweise anderweitig nutzbar war. Weiter ist klarerweise davon auszugehen, dass die Plädoyers bereits weitestgehend vorbereitet waren.