13 Die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen Beweise können voraussichtlich weiterhin verwendet werden, weshalb die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwände zurzeit nicht zu entschädigen sind. In Bezug auf die oberinstanzliche Verhandlung ist zu berücksichtigen, dass diese aufgrund des Abbruchs nach den Vorfragen für die Parteien bzw. deren Vertreter insgesamt zwei Stunden im Gerichtssaal (8:30 Uhr bis 10:15 Uhr und 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr) in Anspruch nahm.