V.19.2) einzig der «verlorene» Aufwand entschädigt, womit der Zeitfaktor klar im Vordergrund steht. Die Kriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses werden am Ende des Strafverfahrens relevant werden, wenn nach dem dannzumaligen Prozessausgang weitere Entschädigungen zu sprechen sein werden. 21.3 Im oberinstanzlichen Verfahren 21.3.1