Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, sich für die Bemessung der Entschädigungen primär am Kriterium des gebotenen Zeitaufwands (für die sich nun als obsolet erweisenden Tätigkeiten) zu orientieren. Dies rechtfertigt sich sowohl in Bezug auf die Entschädigungen für das oberinstanzliche wie auch betreffend jener für das erstinstanzliche Verfahren. Bei beiden wird mit vorliegendem Beschluss wie gesehen (oben, Ziff. V.19.2) einzig der «verlorene» Aufwand entschädigt, womit der Zeitfaktor klar im Vordergrund steht.