41 Abs. 3 KAG). Gemäss PKV ist in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) ein Honorar von CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00 vorgesehen (Art. 17 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV); in Rechtsmittelverfahren 10-50% des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). 21.2 Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, sich für die Bemessung der Entschädigungen primär am Kriterium des gebotenen Zeitaufwands (für die sich nun als obsolet erweisenden Tätigkeiten) zu orientieren.