18 1067 ff.) hinzu. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, welche beim vorliegenden Verfahrensausgang vom Kanton Bern zu tragen sind, somit CHF 3'162.35. 20.2 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf Art. 22 lit. d VKD auf CHF 7'000.00 festgesetzt (pag. 18 665). Diese gehen wie gesehen ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des Kantons Bern. 21. Entschädigungen