20. Verfahrenskosten 20.1 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums, in welchem die Rückweisung erfolgte, auf eine Gebühr von je CHF 850.00 pro Beschuldigten festzusetzen (Art. 24 lit. c des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12]). Betreffend den Beschuldigten 3 kommen Auslagen für die Übersetzung der Vorladung für die rechtshilfeweisen Zustellversuche von CHF 592.35 (vgl. pag. 18 1042 ff., insbesondere pag. 18 1058) sowie für die Publikation der Vorladung im Amtsblatt des Kantons Bern von CHF 20.00 (vgl. pag. 18 1067 ff.) hinzu.