Betreffend Parteikosten ist wiederum der «verlorene» Aufwand zu entschädigen. Über alles Weitere – noch nicht liquidierte Entschädigungen im Zusammenhang mit dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das Vor- bzw. Strafbefehlsverfahren – wird hingegen erst am Ende des Strafverfahrens die dannzumal zuständige Strafbehörde nach Massgabe des Verfahrensausgangs zu befinden haben. Eine Kassation und Rückweisung soll offensichtlich nicht zur Folge haben, dass – ungeachtet des späteren Prozessausgangs – alle bisher getätigten Aufwendungen entschädigt werden müssten.