Analoges gilt in Bezug auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen, zumal das vorinstanzliche Urteil gänzlich aufgehoben wird und die Hauptverhandlung im Falle der Fortsetzung des Strafverfahrens mit ergänzten Anklageschriften zu wiederholen sein wird. Betreffend Parteikosten ist wiederum der «verlorene» Aufwand zu entschädigen.