Bei den vorliegend zu verlegenden Kosten handelt es sich in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren einerseits um die diesbezüglichen Verfahrenskosten, andererseits um die angemessene Entschädigung des «vergebenen» Aufwands, der den Parteien im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallen ist. Mit anderen Worten (noch) nicht entschädigt wird derjenige Aufwand, der sich – wie etwa in Bezug auf Beweismittel – als weiterhin verwertbar erweist, sofern das Strafverfahren nicht eingestellt wird (mehr hierzu unten, Ziff. V.21). Analoges gilt in Bezug auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren.