Da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ist lediglich über jenen Aufwand zu befinden, der unwiederbringlich «verloren» ist, weil er nicht mehr verwendet werden kann oder sich aus Doppelspurigkeiten (wie bspw. erneutem Auffrischen der Aktenkenntnis) ergibt. Bei den vorliegend zu verlegenden Kosten handelt es sich in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren einerseits um die diesbezüglichen Verfahrenskosten, andererseits um die angemessene Entschädigung des «vergebenen» Aufwands, der den Parteien im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallen ist.