11 stellung verfügen würde, würden sich die bisher notwendigen Aufwände in den Gerichtsverfahren nachträglich als teilweise unnütz erweisen und wären diesfalls (ebenfalls) zu entschädigen. Da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ist lediglich über jenen Aufwand zu befinden, der unwiederbringlich «verloren» ist, weil er nicht mehr verwendet werden kann oder sich aus Doppelspurigkeiten (wie bspw. erneutem Auffrischen der Aktenkenntnis) ergibt.