Auch wurden keine Beweismittel aus den Akten gewiesen, weshalb auch diesbezüglich keine unnötigen Aufwände getätigt wurden. Vielmehr sind die meisten bisher angefallenen Aufwände – sofern die Anklageschriften im Sinne der obigen Erwägungen ergänzt werden und die Strafverfahren folglich fortgesetzt werden können – nicht vergebens gewesen, sondern können nach wie vor verwendet werden. Einzig wenn die Staatsanwaltschaft nun nach erneuter Überprüfung eine Ein-